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Die Zinsen und das Finanzamt - Steuerberater Franz Schuster, Leingarten

ZaberBote: Herr Schuster, was passiert ab 2009 steuerlich mit unseren Sparzinsen?
Steuerberater Franz Schuster: Ab 2009 unterliegen die Sparzinsen der so genannten Abgeltungsteuer. Diese beträgt 25%, zuzüglich Solidaritätszuschlag, insgesamt 26,375%, und für Kirchensteuerpflichtige rund 27,8%. Aber nicht nur die Zinsen aus den Sparguthaben sind betroffen, sondern auch alle anderen Kapitalerträge, wie z.B. Dividenden von Aktien und Genossenschaftsanteilen oder Gewinnausschüttungen von GmbHs, Bausparzinsen oder Zinserträge von Lebensversicherungen.
ZaberBote: Hat man ab 2009 wegen der Abgeltungsteuer bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen nichts mehr mit dem Finanzamt zu tun?
Steuerberater Franz Schuster: Die Grundidee dieses gesonderten Steuertarifs ist – wie der Name schon sagt –, dass durch den Einbehalt der Abgeltungsteuer seitens der Banken und Versicherungen die Besteuerung erledigt ist. Die Zinserträge usw. wären also nicht mehr in der Einkommensteuererklärung aufzuführen. Leider stimmt das vor allem in der Anfangsphase in einer Vielzahl von Fällen nicht.
ZaberBote: In welchen Fällen trifft dies zu?
Steuerberater Franz Schuster: Jeder, der seiner Bank keinen Freistellungsauftrag über 801,– € bzw. bei Ehegatten über 1.602,– erteilt hat, sollte die entsprechenden Einnahmen in der Steuererklärung aufführen. Er bekommt Geld zurück; und zwar rund 200,– bzw. 400,– €! Wer seine Religionszugehörigkeit gegenüber der Bank nicht offengelegt hat, muss grundsätzlich die Einnahmen wegen der Kirchensteuer noch nachversteuern lassen. Wer insgesamt geringe Einkünfte oder gar Verluste aus anderen Einkunftsarten ausweist, der sollte ebenfalls eine „normale“ Einkommensteuererklärung abgeben. Liegt seine Steuerbelastung im betreffenden Jahr unter 26%, so bekommt er ebenfalls Geld zurück. Ein wichtiger Anwendungsfall sind beispielsweise auch die Sparbücher der Kinder. Das Geld sollte man nicht verschenken. Gerade im letzten Fall wäre auch zu überlegen, ob man nicht beim Finanzamt einen Nichtveranlagungsbescheid beantragt. Dieser wäre dann der Bank vorzulegen, so dass dann bei Vergütung der Zinsen überhaupt keine Abgeltungsteuer einbehalten wird. Mit dem Finanzamt hätte man nichts mehr zu tun. Gehört die Kapitalanlage zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers, so wird zunächst auch die Abgeltungsteuer einbehalten. Bei diesem Personenkreis erfolgt jedoch eine Besteuerung nach bisherigem Verfahren. Die Abgeltungsteuer wird dabei als Steuervorauszahlung behandelt.
Franz Schuster Steuerberater Heilbronner Str. 77   74211 Leingarten   Telefon: 07131-90290-0 www.steuerberater-schuster.de   info [at] steuerberater-schuster [dot] de