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Alter schützt vor Finanzamt nicht - Steuerberater Franz Schuster, Leingarten

ZaberBote: Herr Schuster, sind die Renten der Ruheständler tatsächlich steuerpflichtig?
Steuerberater Franz Schuster: Die Besteuerung der gesetzlichen Renten wurde ab 2005 auf ein völlig neues System umgestellt. Wer bereits vor 2005 und 2006 Rentner war, musste 50% der Rente als steuerpflichtige Einnahmen versteuern. Die andere Hälfte wurde als steuerfrei bleibender Festbetrag behandelt. Dieser Festbetrag wird grundsätzlich gleichbleibend von den gesamten Renteneinnahmen abgezogen. Der zu versteuernde Anteil der Rente steigt für die neuen Ruheständler um jährlich 2%. Für einen Rentner, der 2009 in den Ruhestand geht, werden 58% der Rente besteuert. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass tatsächlich Einkommensteuer zu bezahlen ist. Beispiel: Ein alleinstehender Rentner geht 2009 in den Ruhestand und erhält eine Rente von insgesamt 13.000,00 €. Der Besteuerungsanteil beträgt 58% von 13.000,00 = 7.540,00 €. Davon ist eine Werbungskostenpauschale von 102,00 € und ein Sonderausgaben-Pauschalbetrag von 36,00 € abzusetzen, sodass noch 7.402,00  € steuerpflichtig wären. Dieser Betrag liegt unter dem allgemeinen Grundfreibetrag von 7.834,00 € (ab 2010 sind es 8.004,00 €). Sind sonst keine anderen Einkünfte vorhanden, ergibt sich keine Steuerschuld. Bei Verheirateten verdoppelt sich der Grundfreibetrag bei Zusammenveranlagung. Komplizierter wird die Rechtslage, wenn noch andere Renteneinkünfte vorliegen, z. B. eine Betriebsrente oder eine Rente aus einer Direktversicherung. Da ist es angebracht, sich fachkundigen Rat einzuholen. Wenn der steuerpflichtige Teil der Rente abzüglich der Pauschbeträge 7.834,00 € übersteigt, d. h. die Rente ca. 13.744,00 € beim alleinstehenden Neurentner beträgt, ist er ohne Aufforderung verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtabgabe einer Steuererklärung kann eine strafbare Handlung sein. Ich gehe allerdings davon aus, dass die Finanzämter sich in diesem Punkt in Zurückhaltung üben werden. Die Finanzverwaltung hat nunmehr die Möglichkeit, sämtliche Rentendaten beim Versicherungsträger abzufragen. Die entsprechende Aktion läuft im Moment an. Die Finanzämter werden die entsprechenden Personen zur Erklärungsabgabe auffordern; andere, wenn diese in den vergangenen Jahren nichts mehr mit dem Finanzamt zu tun hatten.