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Ihr gutes Recht - Heute: Zeitmietvertrag

ZaberBote: Was ist beim Zeitmietvertrag zu beachten?
Rechtsanwältin Armbruster: Der Abschluss von sogenannten Zeitmietverträgen ist bei Vermietern sowohl bei der Vermietung von Wohnraum als auch von Gewerberäumen eine oft gewählte Gestaltung des Mietvertrages. Die Gründe, die zum Abschluss eines Zeitmietvertrags führen, der den Vermieter und den Mieter auf eine bestimmte Zeit bindet, sind dabei vielfältig. Im Wohnraummietbereich bestehen erhebliche Einschränkungen hinsichtlich des Abschlusses von Zeitmietverträgen, die den Meisten oft nicht bekannt sind. Es gelten zum Beispiel folgende Voraussetzungen: Wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, und er außerdem dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Ein Zeitmietvertrag ohne Begründung ist nicht zulässig, der Mietvertrag gilt dann als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Bei Gewerberaummietverhältnissen kann dagegen ohne Beschränkung ein Zeitmietvertrag abgeschlossen werden.