Ihr gutes Recht - Heute: Unfall mit Mietwagen
ZaberBote: Frau Armbruster, was ist bei einem Unfall mit einem Mietwagen besonders zu beachten?
Rechtsanwältin Armbruster: Wer mit einem Mietwagen in einen Unfall verwickelt wird, sollte zu seiner eigenen Sicherheit immer die Polizei verständigen. Geschieht dies nicht, wird der betroffene Autofahrer von der Mietwagenfirma möglicherweise zusätzlich zur Kasse gebeten. Es stellt sich hierbei stets die Frage, ob der Mieter eines Autos, mit dem er einen Unfall hatte, die Selbstbeteiligung an dem Kaskoschaden tragen muss oder ob er – wie im Vertrag generell vorgesehen – von einer Haftung frei gestellt bleibt. Verständigt der Mieter nach der Kollision nicht die Polizei, wie dies im Mietvertrag festgehalten ist, stellt dies einen Vertragsverstoß dar, mit der Folge, dass die Haftungsreduzierung entfällt. Es ist die Obliegenheit des Mieters, bei einem Unfall die Polizei zu rufen. Nach aktueller Rechtsprechung ist diese Klausel auch wirksam, weil sie zur Beweissicherung beiträgt und „von erheblicher Relevanz“ für die Interessen der Mietwagenfirma ist. Der Mieter verletzt dies grob fahrlässig, wenn er es versäumt, sich ausreichend Kenntnis von den Mietvertragsbedingungen zu verschaffen. Die Mietwagenfirma ist auch nicht verpflichtet, nochmals separat auf die Vertragsklausel hinzuweisen.